Häufige Fragen Betreuervergütung

Inhalt:

Aufenthaltswechsel Heim – Wohnung
Inflationspauschale wird beanstandet
Rechnungsnummerpfad wird nicht gefunden

Fragen:

Aufenthaltswechsel Heim – Wohnung

Zeitpunkt für maßgeblichen Umstände für Berechnung bei Aufenthaltswechsel in ein Heim und zurück in die eigene Wohnung

Nach dem ab 01.01.2023 geltenden Recht sind für die Berechnung der Vergütung die „Umstände“ maßgeblich (Heim/andere Wohnform), die zum Ende des jeweiligen Vergütungsmonats gegeben sind.

Beispiel:

Vergütungszeitraum 23.06.2023-22.09.2023; Beginn nicht im Heim; Wechsel in andere Wohnform am 28.06.2023

Vergütungsmonate:

23.06.2023-22.07.2023  Am 22.07.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet
23.07.2023-22.08.2023  Am 22.08.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet
23.08.2023-22.09.2023  Am 22.09.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet

Ergebnis: alle Monate werden in anderer Wohnform (in Einrichtung) abgerechnet.

Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG).

§ 9 VBVG

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Eine tagesgenaue Berechnung ist nur noch in Vergütungszeiträumen vor dem 01.01.2023 gegeben, welches das Programm aber selbständig erkennt.

Die Übergangsregelung: Der im Januar 2023 beginnende Abrechnungsmonat wird nach neuem Recht behandelt.

§ 18 VBVG

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

Inflationspauschale wird beanstandet

Änderung mit der Version 1.7.002

Im Programm steht unter Einstellungen Allgemeine nun die Auswahl zur Verfügung, dass die Inflationsausgleichpauschale nun max. 24 pro Betreuungsfall berechnet wird.

Grund:

Einstellung: Vergütungsmonat

Für jeden Monat der Vergütung der in den Jahren 2024 und 2025 liegt wird eine zusätzliche Pauschale von 7,50 EUR berechnet.
Diese Einstellung entspricht aus hiesiger Sicht dem Wortlaut des Gesetzes:
„Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 391)“

§ 2 Höhe und Anspruchszeitraum der Inflationsausgleichs-Sonderzahlung
(1) Die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 beträgt 7,50 Euro je geführter Betreuung und je angefangenem Monat.
(2) Der Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 1 besteht für jeden in den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 fallenden Monat, in dem die Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird.

Und
Neues VBVG
§ 19 Übergangsregelung
Auf Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern, Verfahrens- und Umgangspflegern und auf Ansprüche von Betreuern nach dem Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 925), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.

Einstellung: pro Vergütungsmonat max. 24 Monate

Hier rechnet das Programm unter Umständen den letzten Vergütungsmonat nicht mehr für Inflationsausgleichs-Sonderzahlung mit.
Die Einstellung entspricht der Auffassung mancher Gerichte/Betreuer, dass das Betreuer-Inflationsausgleichs-Sonderzahlungsgesetz vom 20. Dezember 2023 seinerzeit für zwei Jahre und damit für 24 Monate angelegt war.
Eine solche Auffassung lässt sich jedoch aus dem Wortlaut des Gesetztes nach hiesiger Auffassung nicht herleiten.
Bitte prüfen Sie selbst, welche Auffassung  Sie vertreten möchten und nehmen eine entsprechende Einstellung im Programm vor.

Rechnungsnummerpfad wird nicht gefunden

Das Programm startet nicht mehr. Es erscheint die Fehlermeldung:
System.IO.DirectoryNotFoundException: Ein Teil des Pfades „c:\…\Rechnungsnummer.dat“ konnte nicht gefunden werden.

Behebung:

  1. Schließen Sie das Programm.
  2. Danach gehen Sie in den Exporer und öffnen im Pfad
    C:\Users\Public\Documents\LawgisticData\LAWgistic-Betreuervergütung\System\Betreuervergütung die Datei „Allg_Einstellungen.txt“ mit dem Editor (rechte Maustaste: Öffnen mit Editor).
  3. Löschen Sie aus der Datei die Zeile PfadRN …
  4. und speichern die Datei.
  5. Danach starten Sie das Programm neu.

Beispielinhalt von „Allg_Einstellungen.txt“:

[Einstellungen]
HinweisSteuerfrei=Ja
HinweisSteuerfreiText=Die Umsatzsteuerbefreiung für diese rechtliche Betreuungsleistung ergibt sich aus § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UstG.
Mwst_ab_1_1_13_ohne=Nein
keineMwst=Ja
Word/OpenOffice=Word
Stufe=C
InflationAN=Ja
InflationVerguetungsmonatAN=Ja
Stufe2023=C
Vergroeßerung=0
[Einstellung]

PfadRN=C:\Users\Public\Documents\LAWgisticData\LAWgistic-Betreuervergütung\System\Betreuervergütung\

VergabeRN=Keine
RN_Anfang=
RN_Ende=

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