Häufige Fragen Betreuervergütung

Inhalt:

Aufenthaltswechsel Heim – Wohnung

Fragen:

Aufenthaltswechsel Heim – Wohnung

Zeitpunkt für maßgeblichen Umstände für Berechnung bei Aufenthaltswechsel in ein Heim und zurück in die eigene Wohnung

Nach dem ab 01.01.2023 geltenden Recht sind für die Berechnung der Vergütung die „Umstände“ maßgeblich (Heim/andere Wohnform), die zum Ende des jeweiligen Vergütungsmonats gegeben sind.

Beispiel:

Vergütungszeitraum 23.06.2023-22.09.2023; Beginn nicht im Heim; Wechsel in andere Wohnform am 28.06.2023

Vergütungsmonate:

23.06.2023-22.07.2023  Am 22.07.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet
23.07.2023-22.08.2023  Am 22.08.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet
23.08.2023-22.09.2023  Am 22.09.2023 war der Betroffene in anderer Wohnform, daher wird dieser Monat in anderer Wohnform abgerechnet

Ergebnis: alle Monate werden in anderer Wohnform (in Einrichtung) abgerechnet.

Bei einem Aufenthaltswechsel in ein Heim (oder eine gleichgestellte ambulante Einrichtung) und zurück in die eigene Wohnung wird künftig nicht mehr tageweise gequotelt; es gilt (wie auch bisher schon bei der Tabelle für Mittellose bzw. Vermögende) der Stand am Ende des jeweiligen Abrechnungsmonats (§ 9 Abs. 4 Satz 2 VBVG).

§ 9 VBVG

(4) Hinsichtlich der Bestimmung des Vermögensstatus des Betreuten ist entscheidend, ob am Ende des Abrechnungsmonats Mittellosigkeit nach § 1880 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt. Hinsichtlich der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes nach Absatz 3 ist entscheidend, wo der gewöhnliche Aufenthalt am Ende des Abrechnungsmonats liegt. Bei sonstigen Änderungen von Umständen, die sich auf die Vergütung auswirken und die vor Ablauf eines vollen Monats eintreten, ist die Vergütung zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 1 und § 191 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

Eine tagesgenaue Berechnung ist nur noch in Vergütungszeiträumen vor dem 01.01.2023 gegeben, welches das Programm aber selbständig erkennt.

Die Übergangsregelung: Der im Januar 2023 beginnende Abrechnungsmonat wird nach neuem Recht behandelt.

§ 18 VBVG

Auf Vergütungsansprüche von Betreuern, Vormündern, Pflegern und Verfahrenspflegern für Leistungen, die vor dem 1. Januar 2023 erbracht wurden, ist das Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1076), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, bis zum Ende des angefangenen Abrechnungsmonats in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

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